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Info

Ökumenische Sozialstation Rhein-Pfalz Ost e. V.

Wie Pflege finanziert wird

Wir sind Vertragspartner aller Kranken- und Pflegekassen. Unsere Preise sind durch die Liga der freien Wohlfahrtsverbände mit den Kassen vereinbart.

Sprechen Sie mit uns, wir machen Ihnen für die von Ihnen gewünschten Leistungen einen Kostenvoranschlag. Unsere Erfahrung zeigt, dass ein Kostenvoranschlag erst dann sinnvoll ist, wenn einige Tage die notwendigen Einsätze in Anspruch genommen wurden. Dann können Sie entscheiden, was Sie tatsächlich an Hilfen für ihren Lebens- und Pflegealltag brauchen.

Gerne beraten wir Sie!
 

Was die Pflegekassen finanzieren

Pflegekassen unterstützen Hilfs-/Pflegebedürftige. Dazu muss dem Pflegebedürftigen ein Pflegegrad zugebilligt werden.


Beantragung eines Pflegegrades
Einen Antrag auf Gewährung der Leistungen, Auskünfte und Formulare bekommen Sie bei Ihrer Pflegekasse, die immer bei ihrer Krankenkasse angesiedelt ist. Der ausgefüllte Antrag geht an die Pflegekasse zurück. Daraufhin begutachtet der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) den Pflegebedarf bei einem Besuch des Pflegebedürftigen.

Die Pflegeversicherung ist keine Voll-Versicherung. Das Sozialgesetzbuch XI und die Richtlinien zu seiner Ausführung schreiben genau vor, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um eine Leistung der Pflegeversicherung zu erhalten.


Begriff der Pflegebedürftigkeit
Bei der Bewertung der Pflegebedürftigkeit steht im Mittelpunkt, was der Mensch bei der Bewältigung seines Alltags noch kann und wobei er Hilfe benötigt. Körperliche, geistige und psychische Beeinträchtigungen werden gleichermaßen erfasst und in die Einstufung einbezogen. Maßgeblich für das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit sind Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeitsstörungen in sechs Bereichen (Modulen). Diese Bereiche werden bepunktet nach der Fähigkeit, Tätigkeiten selbständig, teilweise selbständig oder unselbständig auszuführen.

Beratung hierzu erhalten Sie von Ihrer Pflegekasse oder den Pflegestützpunkten.


Pflegestützpunkt Limburgerhof
Für die Orte Altrip, Limburgerhof, Mutterstadt, Neuhofen, Waldsee, Otterstadt
Kirchenstraße 29
67117 Limburgerhof
Fax: 0 62 36 - 4 29 02 52

Ihre Ansprechpartnerinnen sind:

Britta Schwarz
Pflegeberaterin
Dipl.-Sozialarbeiterin (FH), Krankenschwester
Tel. 0 62 36 – 4 65 00 55
britta.schwarz@pflegestuetzpunkte-rlp.de

Elisabeth Schwarz
Pflegeberaterin
Krankenschwester
Tel. 0 62 36 – 4 29 02 50
elisabeth.schwarz@pflegestuetzpunkte-rlp.de

Christine Traxel
Dipl.-Sozialpädagogin
Tel. 0 62 36 - 4 29 02 51
christine.traxel@pflegestuetzpunkte-rlp.de


Pflegestützpunkt Schifferstadt
Für die Orte Dudenhofen, Hanhofen, Harthausen, Römerberg, Schifferstadt
Kirchenstraße 16
67105 Schifferstadt
Fax: 0 62 35 - 4 58 75 67

Offene Sprechstunden:
Montag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag: 09.00 - 10.00 Uhr
Dienstag: 13.00 - 14.00 Uhr
Termine sowie Hausbesuche nach telefonischer Vereinbarung möglich.

Ihre Ansprechpartnerinnen in Schifferstadt sind:

Desiree Urban
Pflegefachkraft
Tel. 0 62 35 - 4 58 75 66
desiree.urban@pflegestuetzpunkte-rlp.de

Claudia Schoeneberger
Sozialpädagogin
Tel. 0 62 35 - 4 58 75 65
claudia.schoeneberger@pflegestuetzpunkte-rlp.de

Barbara Vonderschmitt
Sozialpädagogin
Tel. 0 62 35 - 4 58 75 65
barbara.vonderschmitt@pflegestuetzpunkte-rlp.de

Leistungen der Pflegeversicherung nach SGB XI

Pflegebedürftig nach §14 SGB XI sind Personen, die Beeinträchtigungen ihrer Selbstständigkeit oder ihrer Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Pflegebedürftig ist, wer körperliche, kognitive, psychische oder gesundheitliche Belastungen nicht selbstständig kompensieren kann. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer und voraussichtlich für mindestens sechs Monate bestehen.


Pflegesachleistungen für ambulante Pflege (§ 36 SGB XI)

Unter Pflegesachleistung fallen körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen, Hilfen zur Haushaltsführung. Die Pflege wird durch einen professionellen Pflegedienst erbracht.   


Pflegegeld für Pflegepersonen (§ 37 SGB XI)  

Das Pflegegeld wird gewährt für die Sicherstellung der erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und Hilfe in der Haushaltsführung. Personen die Pflegegeld beziehen, müssen durch eine ausgebildete Pflegefachkraft einen Beratungseinsatz nachweisen. (Pflegegrade 2 und 3 halbjährlich, Pflegegrade 4 und 5 vierteljährlich, Pflegegrad 1 kann halbjährlich einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen.)  

Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI): Die Pflege wird durch Angehörige oder sonstige vertraute Personen erbracht sowie unterstützend durch einen professionellen Pflegedienst. Die Vergütung erfolgt jeweils nach Geld- bzw. Sachleistung. Das bedeutet, der Pflegedienst erhält die Vergütung nach Sachleistung – wird der Maximalbetrag der jeweiligen Stufe nicht ausgeschöpft, so erhält der Pflegebedürftige anteilig Pflegegeld. 


Entlastungsleistungen (§ 45b SGB XI)

Alle Pflegebedürftigen können Entlastungsleistungen in Anspruch nehmen, und zwar bis zu 125 € monatlich. Damit kann unter anderem Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung und der Bewältigung sonstiger Alltagsanforderungen finanziert werden. Ebenso können diese Beträge für Leistungen in Betreuungsgruppen (z. B. Café Vergiss-mein-nicht) und stundenweise Betreuung durch geschulte Ehrenamtliche verwendet werden.  

Bis zu 40 % des Leistungsbetrages für Pflegesachleistungen können für Unterstützungsleistungen im Alltag (Entlastungsleistungen) verwendet werden. Wie bei der Kombinationsleistung wird das Pflegegeld anteilig ausgezahlt. Um Abrechnungsschwierigkeiten vorzubeugen, ist es wichtig, für diese Umwidmung die Genehmigung Ihrer Pflegekasse einzuholen und die Sozialstation zu informieren.


Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson (§ 39 SGB XI) pro Jahr

Verhinderungspflege kann (nach einer Vorpflegezeit von 6 Monaten) bis zu 6 Wochen pro Jahr in Anspruch genommen werden. Diese Leistungen müssen jährlich neu beantragt werden.


Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) pro Jahr

Kurzzeitpflege kann bis zu 8 Wochen pro Jahr in Anspruch genommen werden.  

Vom Kurzzeitpflegebetrag können bis zu 806 € jährlich zusätzlich als häusliche Verhinderungspflege genutzt werden, sofern die Kurzzeitpflege in diesem Umfang nicht in Anspruch genommen wurde (Gesamtbetrag Verhinderungspflege = 2.418 €). Sie können unter Anrechnung des Pflegegeldes die Verhinderungspflege tageweise oder aber ohne Anrechnung auf das Pflegegeld stundenweise in Anspruch nehmen, wenn Ihre Pflegeperson verhindert ist.   

Für Pflegebedürftige bis 25 Jahre mit den Pflegegraden 4 oder 5 gilt ein Entlastungsbudget von  3.386 € (Zusammenlegung von bisher 1.612 € VHP und 1.774 € KZP). Für den Bezug ist keine Vorpflegezeit erforderlich. Höchstdauer für Verhinderungspflege: 8 Wochen pro Jahr; während dieser Zeit wird nur die Hälfte des Pflegegeldes ausgezahlt.


Tages- und Nachtpflege (§ 41 SGB XI)

Die Leistungen der Tagespflege können neben der ambulanten Pflegesachleistung / dem Pflegegeld in vollem Umfang in Anspruch genommen werden.

 

Was die Krankenkassen finanzieren

Die Krankenkassen kommen für die Kosten der Behandlungspflege auf.
Behandlungspflege dient der Vermeidung oder Verkürzung von Krankenhausaufenthalten und der Sicherstellung der ärztlichen Versorgung. Sie wird vom Arzt - nach den geltenden Richtlinien - verordnet. Die Behandlungspflege dient dem Heilungsprozess. Dazu gehören

•    Medikamente herrichten und verabreichen
•    Injektionen
•    Verbandswechsel
•    Katheterwechsel
•    Kompressionsstrümpfe an- und ausziehen
•    und vieles mehr

Sie zahlen 10 % der Kosten über maximal 28 Tage und 10 € je Verordnung. Die Krankenkasse übernimmt alle weiteren Kosten hierfür.